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BaSAG · Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

§ 146 BaSAGUnverzügliche Durchführung der Maßnahmen

3. Abschnitt Gruppenabwicklung im Zusammenhang mit einem EU-Mutterunternehmen

In KraftAmtlicher Text

Die Abwicklungsbehörde führt alle Maßnahmen gemäß den §§ 144 und 145 unverzüglich und unter gebührender Berücksichtigung der gebotenen Dringlichkeit durch.