BaSAG · Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
§ 146 BaSAGUnverzügliche Durchführung der Maßnahmen
3. Abschnitt Gruppenabwicklung im Zusammenhang mit einem EU-Mutterunternehmen
Die Abwicklungsbehörde führt alle Maßnahmen gemäß den §§ 144 und 145 unverzüglich und unter gebührender Berücksichtigung der gebotenen Dringlichkeit durch.