BaSAG · Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
§ 156 BaSAGMeldungen an die EBA
8. Teil Strafbestimmungen und sonstige Maßnahmen
Die FMA hat alle Verwaltungssanktionen wegen Verstößen gemäß § 152 an die EBA zu melden. Wurde ein Rechtsmittelverfahren gegen eine von der FMA verhängten Sanktion eingeleitet, so ist sowohl diese Tatsache als auch der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens ebenfalls an die EBA zu melden.