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BaSAG · Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

§ 158a BaSAGEmpfehlungen des Ausschusses

8. Teil Strafbestimmungen und sonstige Maßnahmen

In KraftAmtlicher Text

Die Abwicklungsbehörde hat Empfehlungen des Ausschusses gemäß Art. 38 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zu prüfen und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen nach Maßgabe der §§ 152 bis 158 zu verhängen.