BaSAG · Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
§ 159 BaSAGVerwendung von eingenommenen Geldstrafen
8. Teil Strafbestimmungen und sonstige Maßnahmen
(1) Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
(2) Abweichend von Abs. 1 fließen Beträge aus Geldbußen und Zwangsgeldern, die aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses gemäß den Art. 38 und 39 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 verhängt werden, dem Einheitlichen Abwicklungsfonds zu.