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BaSAG · Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

§ 159 BaSAGVerwendung von eingenommenen Geldstrafen

8. Teil Strafbestimmungen und sonstige Maßnahmen

In KraftAmtlicher Text

(1) Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

(2) Abweichend von Abs. 1 fließen Beträge aus Geldbußen und Zwangsgeldern, die aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses gemäß den Art. 38 und 39 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 verhängt werden, dem Einheitlichen Abwicklungsfonds zu.