Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

BaSAG · Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

§ 165 BaSAGGebühren und Abgaben

9. Teil Kosten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz – GGG, BGBl. Nr. 501/1984 , geregelten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

(2) Der Bund, die Abwicklungsbehörde, der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus und der Ausschuss sowie ein Brückeninstitut, eine Abbaueinheit und die ABBAG sind überdies von der Entrichtung der im GGG geregelten Gebühren in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten befreit, die Angelegenheiten des Vollzugs dieses Bundesgesetzes zum Gegenstand haben.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2021-05-29