BaSAG · Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
§ 37 BaSAGWeiterleitung an die Abwicklungsbehörden
3. Hauptstück Gruppeninterne finanzielle Unterstützung
Die FMA hat von ihr gemäß § 34 genehmigte Vereinbarungen über gruppeninterne finanzielle Unterstützung sowie Änderungen derselben an jene Abwicklungsbehörden weiterzuleiten, die für die Parteien der Vereinbarung zuständig sind.