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BaSAG · Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

§ 37 BaSAGWeiterleitung an die Abwicklungsbehörden

3. Hauptstück Gruppeninterne finanzielle Unterstützung

In KraftAmtlicher Text

Die FMA hat von ihr gemäß § 34 genehmigte Vereinbarungen über gruppeninterne finanzielle Unterstützung sowie Änderungen derselben an jene Abwicklungsbehörden weiterzuleiten, die für die Parteien der Vereinbarung zuständig sind.