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HSWO 2014 · Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014

§ 24 HSWO 2014Kandidatinnen- und Kandidatenliste

4. Abschnitt Wahlvorschläge und Kandidaturen

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Kandidatinnen- und Kandidatenliste darf höchstens doppelt so viele Personen enthalten, wie für das jeweilige Organ Mandate zu vergeben sind.

(2) Für jede Kandidatin und jeden Kandidaten ist anzugeben:

1. Familienname und Vorname,

2. Geburtsjahr,

3. Anschrift,

4. die Bezeichnung des Studiums,

5. das bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen,

6. E-Mail-Adresse.

(3) Für jede Kandidatin und jeden Kandidaten ist für das Wahlsemester eine Bestätigung über die Zulassung zu einem Studium, eine Bestätigung über die Fortsetzungsmeldung des Studiums oder eine Bestätigung eines aufrechten Ausbildungsverhältnisses anzuschließen oder nachzuweisen.

(4) Kandidatinnen und Kandidaten, die nicht passiv wahlberechtigt sind, sind von der Kandidatinnen- und Kandidatenliste zu streichen.

(5) Enthält eine Kandidatinnen- und Kandidatenliste mehr Kandidatinnen und Kandidaten als zulässig, so sind die überzähligen Kandidatinnen und Kandidaten zu streichen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2019-03-28