HSWO 2014 · Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014
§ 62 HSWO 2014Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung, die Hochschulvertretungen und die Studienvertretungen
7. Abschnitt Wahlergebnis
(1) Die Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung, die Hochschulvertretungen und die Studienvertretungen hat unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses zu erfolgen. Hierbei ist nach den Bestimmungen der §§ 52 bis 54 HSG 2014 vorzugehen.
(2) Über die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen und die Kandidatinnen und Kandidaten bei Studienvertretungen ist für jedes gewählte Organ eine eigene Niederschrift nach dem Muster der Anlagen 13 bis 15 anzufertigen.