Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

HSWO 2014 · Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014

§ 63 HSWO 2014Verlautbarung des Wahlergebnisses

7. Abschnitt Wahlergebnis

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen haben das Wahlergebnis für die Bundesvertretung oder die Hochschulvertretungen und die Studienvertretungen unverzüglich, längstens aber eine Woche nach dem letzten Wahltag, in der in § 11 vorgeschriebenen Form zu verlautbaren und zu veröffentlichen.

(2) Hierbei ist anzugeben:

1. das ziffernmäßige Wahlergebnis, geordnet nach wahlwerbenden Gruppen bzw. nach Kandidatinnen und Kandidaten,

2. die Zahl der auf die wahlwerbenden Gruppen entfallenden Mandate,

3. die gewählten Kandidatinnen und Kandidaten bei Studienvertretungen.