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HSWO 2014 · Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014

§ 7 HSWO 2014Beschlusserfordernisse in den Wahlkommissionen

1. Abschnitt Begriffsbestimmungen sowie Einrichtung und Aufgaben der Wahlkommissionen

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Wahlkommissionen sind bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden und mindestens der Hälfte der übrigen Mitglieder beschlussfähig. Sie treffen ihre Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit.

(2) Ist die Wahlkommission nicht beschlussfähig, so entscheidet die oder der Vorsitzende alleine über die für diese Sitzung ausgesendeten Tagesordnungspunkte.

(3) Tritt bei einer Abstimmung Stimmengleichheit ein, so entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2017-02-14