HSWO 2014 · Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014
§ 9 HSWO 2014Niederschrift
1. Abschnitt Begriffsbestimmungen sowie Einrichtung und Aufgaben der Wahlkommissionen
Über jede Sitzung einer Wahlkommission (Unterkommission) ist eine Niederschrift anzufertigen. Es ist ein Formular nach dem Muster der Anlage 1 zu verwenden. Die Niederschrift hat eine kurze Schilderung des Verlaufes der Sitzung und die gefassten Beschlüsse zu enthalten. Die Niederschrift ist von den anwesenden Mitgliedern der Wahlkommission (Unterkommission) zu unterschreiben. Wird die Unterschrift nicht von allen anwesenden Mitgliedern geleistet, so ist der entsprechende Grund anzugeben. Entscheidungen gemäß § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 4 sind von der oder dem Vorsitzenden jedenfalls zu protokollieren.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2019-03-28