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Rückübernahmeabkommen - Durchführungspro · Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Ukraine)

§ 9 Rückübernahmeabkommen - DurchführungsproKontaktdaten

Artikel 9

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Vertragsparteien teilen einander umgehend nach Inkrafttreten dieses Durchführungsprotokolls auf diplomatischem Wege die Kontaktdaten der zuständigen Behörden und Grenzübergangsstellen gemäß Artikel 1 und 2 sowie Bankverbindungen gemäß Artikel 8 dieses Durchführungsprotokolls mit.

(2) Falls die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Daten geändert werden, ist diese Änderung unverzüglich auf diplomatischem Weg mitzuteilen.