§ 8 Vertretung im Verfahren der VisaerteilunBerichterstattung
Artikel 8
Die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden berichten dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten mindestens einmal jährlich über ihre Tätigkeit im Rahmen dieser Vertretung gemäss Artikel 1.