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VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

§ 105 VAG 2016Zweckgesellschaften

4. Abschnitt Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften

In KraftAmtlicher Text

(1) Zweckgesellschaften mit Sitz im Inland bedürfen der Konzession der FMA gemäß den Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU).

(2) Sofern auf Grund der Rechtsform der Zweckgesellschaft eine Eintragung in das Firmenbuch erforderlich ist, darf diese erst dann erfolgen, wenn der Bescheid, mit dem die Konzession erteilt wurde, in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift vorliegt. Das Firmenbuchgericht hat Verfügungen und Beschlüsse über solche Eintragungen auch der FMA zuzustellen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2016-01-01