VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
§ 106 VAG 2016Zuständigkeit und Verantwortlichkeit des Vorstands bzw. des Verwaltungsrats
1. Abschnitt Allgemeine Anforderungen
Der Vorstand bzw. der Verwaltungsrat des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ist für die Einhaltung der für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften und der anerkannten Grundsätze eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs verantwortlich.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2016-01-01