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VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

§ 106 VAG 2016Zuständigkeit und Verantwortlichkeit des Vorstands bzw. des Verwaltungsrats

1. Abschnitt Allgemeine Anforderungen

In KraftAmtlicher Text

Der Vorstand bzw. der Verwaltungsrat des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ist für die Einhaltung der für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften und der anerkannten Grundsätze eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs verantwortlich.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2016-01-01