Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Rahmenübereinkommen des Europarates über · Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft

§ 12 Rahmenübereinkommen des Europarates überArtikel 12 – Zugang zum Kulturerbe und demokratische Teilhabe

Abschnitt III – Gemeinsame Verantwortung für das Kulturerbe und Beteiligung der Öffentlichkeit Abschnitt römisch drei – Gemeinsame Verantwortung für das Kulturerbe und Beteiligung der Öffentlichkeit

In KraftAmtlicher Text

Die Vertragsparteien verpflichten sich zur:

a.

Ermutigung eines jeden Menschen zur Teilnahme an dem:

–

Prozess der Bestimmung, Erforschung, Deutung, des Schutzes, Bewahrung und Darstellung des Kulturerbes;

–

öffentlichen Nachdenken und der Debatte über die Möglichkeiten und Herausforderungen, die das Kulturerbe bietet;

b.

Berücksichtigung des Wertes, den jede Gemeinschaft für das Kulturerbe jenem Kulturerbe zuschreibt, mit dem sie sich identifiziert;

c.

Anerkennung der Rolle von freiwilligen Organisationen sowohl als Partner bei Aktivitäten als auch als konstruktive Kritiker der Politik des Kulturerbes;

d.

Ergreifung von Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zum Kulturerbe, insbesondere für junge Menschen und benachteiligte Gruppen, zum Zwecke der Sensibilisierung für dessen Wert, die Notwendigkeit seiner Erhaltung und Bewahrung sowie für den daraus erwachsenden Nutzen.