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Rahmenübereinkommen des Europarates über · Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft

§ 11 Rahmenübereinkommen des Europarates überArtikel 11 – Die Organisation der öffentlichen Verantwortung für das Kulturerbe

Abschnitt III – Gemeinsame Verantwortung für das Kulturerbe und Beteiligung der Öffentlichkeit Abschnitt römisch drei – Gemeinsame Verantwortung für das Kulturerbe und Beteiligung der Öffentlichkeit

In KraftAmtlicher Text

Bei der Verwaltung des Kulturerbes verpflichten sich die Vertragsparteien zur:

a.

Förderung eines integrierten und gut informierten Ansatzes durch Behörden in allen Bereichen und auf allen Ebenen;

b.

Entwicklung von rechtlichen, finanziellen und beruflichen Rahmenbedingungen, die ein gemeinsames Vorgehen von Behörden, Fachpersonen, Eigentümern, Investoren, Unternehmen, Nichtregierungsorganisationen und der Zivilgesellschaft ermöglichen;

c.

Entwicklung innovativer Formen der Zusammenarbeit zwischen Behörden und anderen Akteuren;

d.

Achtung und Förderung freiwilliger Initiativen, welche die Rolle der Behörden ergänzen;

e.

Ermutigung von mit der Bewahrung des Kulturerbes befassten Nichtregierungsorganisationen zu einer Vorgehensweise im öffentlichen Interesse.