§ 11 Rahmenübereinkommen des Europarates überArtikel 11 – Die Organisation der öffentlichen Verantwortung für das Kulturerbe
Abschnitt III – Gemeinsame Verantwortung für das Kulturerbe und Beteiligung der Öffentlichkeit Abschnitt römisch drei – Gemeinsame Verantwortung für das Kulturerbe und Beteiligung der Öffentlichkeit
Bei der Verwaltung des Kulturerbes verpflichten sich die Vertragsparteien zur:
a.
Förderung eines integrierten und gut informierten Ansatzes durch Behörden in allen Bereichen und auf allen Ebenen;
b.
Entwicklung von rechtlichen, finanziellen und beruflichen Rahmenbedingungen, die ein gemeinsames Vorgehen von Behörden, Fachpersonen, Eigentümern, Investoren, Unternehmen, Nichtregierungsorganisationen und der Zivilgesellschaft ermöglichen;
c.
Entwicklung innovativer Formen der Zusammenarbeit zwischen Behörden und anderen Akteuren;
d.
Achtung und Förderung freiwilliger Initiativen, welche die Rolle der Behörden ergänzen;
e.
Ermutigung von mit der Bewahrung des Kulturerbes befassten Nichtregierungsorganisationen zu einer Vorgehensweise im öffentlichen Interesse.