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Rahmenübereinkommen des Europarates über · Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft

§ 10 Rahmenübereinkommen des Europarates überArtikel 10 – Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeit

Abschnitt II – Beitrag des Kulturerbes zur Gesellschaft und menschlichen Entwicklung Abschnitt römisch zwei – Beitrag des Kulturerbes zur Gesellschaft und menschlichen Entwicklung

In KraftAmtlicher Text

Zur vollen Ausschöpfung des Potenzials des Kulturerbes als Faktor einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung verpflichten sich die Vertragsparteien zur:

a.

Sensibilisierung und Nutzung des wirtschaftlichen Potenzials des Kulturerbes;

b.

Berücksichtigung des besonderen Charakters und der Interessen des Kulturerbes bei der Konzeption der Wirtschaftspolitik; und

c.

Gewährleistung, dass diese Politik die Integrität des Kulturerbes ohne Beeinträchtigung der dem Kulturerbe innewohnenden Werte achtet.