§ 10 Rahmenübereinkommen des Europarates überArtikel 10 – Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeit
Abschnitt II – Beitrag des Kulturerbes zur Gesellschaft und menschlichen Entwicklung Abschnitt römisch zwei – Beitrag des Kulturerbes zur Gesellschaft und menschlichen Entwicklung
Zur vollen Ausschöpfung des Potenzials des Kulturerbes als Faktor einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung verpflichten sich die Vertragsparteien zur:
a.
Sensibilisierung und Nutzung des wirtschaftlichen Potenzials des Kulturerbes;
b.
Berücksichtigung des besonderen Charakters und der Interessen des Kulturerbes bei der Konzeption der Wirtschaftspolitik; und
c.
Gewährleistung, dass diese Politik die Integrität des Kulturerbes ohne Beeinträchtigung der dem Kulturerbe innewohnenden Werte achtet.