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Rahmenübereinkommen des Europarates über · Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft

§ 9 Rahmenübereinkommen des Europarates überArtikel 9 – Nachhaltige Nutzung des Kulturerbes

Abschnitt II – Beitrag des Kulturerbes zur Gesellschaft und menschlichen Entwicklung Abschnitt römisch zwei – Beitrag des Kulturerbes zur Gesellschaft und menschlichen Entwicklung

In KraftAmtlicher Text

Zur Erhaltung des Kulturerbes verpflichten sich die Vertragsparteien zur:

a.

Förderung der Achtung der Integrität des Kulturerbes, indem sichergestellt wird, dass Entscheidungen über Veränderungen das Verständnis für die betroffenen kulturellen Werte miteinbeziehen;

b.

Definition und Förderung von Grundsätzen für eine nachhaltige Verwaltung des Kulturerbes und Ermutigung zur Erhaltung;

c.

Sicherstellung, dass alle allgemeinen technischen Vorschriften die besonderen Anforderungen an die Bewahrung des Kulturerbes berücksichtigen;

d.

Förderung der Verwendung von auf Tradition basierenden Materialien, Methoden und Fertigkeiten und Untersuchung ihres Potenzials für moderne Anwendungen;

e.

Förderung qualitativ hochwertiger Arbeit durch Systeme beruflicher Qualifizierung und Akkreditierung für Einzelpersonen, Unternehmen und Institutionen.