§ 6 Rahmenübereinkommen des Europarates überArtikel 6 – Wirkungen des Übereinkommens
Abschnitt I – Ziele, Begriffsbestimmungen und Grundsätze Abschnitt römisch eins – Ziele, Begriffsbestimmungen und Grundsätze
Keine Bestimmung dieses Übereinkommens ist so auszulegen, dass dadurch:
a.
die Menschenrechte und Grundfreiheiten, die durch internationale Rechtsakte, insbesondere die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und das Übereinkommen zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten geschützt werden, begrenzt oder untergraben werden;
b.
günstigere Bestimmungen bezüglich des Kulturerbes und der Umwelt, die in anderen nationalen oder internationalen Rechtsakten enthalten sind, berührt werden;
c.
durchsetzbare Rechte begründet werden.