§ 7 Rahmenübereinkommen des Europarates überArtikel 7 – Kulturerbe und Dialog
Abschnitt II – Beitrag des Kulturerbes zur Gesellschaft und menschlichen Entwicklung Abschnitt römisch zwei – Beitrag des Kulturerbes zur Gesellschaft und menschlichen Entwicklung
Die Vertragsparteien verpflichten sich über deren Behörden und sonstige zuständige Stellen zur:
a.
Ermutigung zum Nachdenken über Ethik und Methoden der Darstellung des Kulturerbes sowie der Achtung der Vielfalt an Deutungen;
b.
Einführung von Schlichtungsverfahren zum ausgewogenen Umgang mit Situationen, in denen unterschiedliche Gemeinschaften demselben Kulturerbe gegensätzliche Werte zuschreiben;
c.
Entwicklung von Wissen über das Kulturerbe als Mittel zur Begünstigung des friedlichen Miteinander durch die Förderung von Vertrauen und gegenseitigem Verständnis im Hinblick auf die Beilegung und Vermeidung von Konflikten;
d.
Integration dieser Ansätze in alle Aspekte der lebenslangen Bildung und Weiterbildung.