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Finanzierung der vorgesehenen Hilfe im R · Finanzierung der vorgesehenen Hilfe im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens

§ 12 Finanzierung der vorgesehenen Hilfe im RÜberprüfungsklausel

ARTIKEL 12

In KraftAmtlicher Text

Artikel 1 Absatz 3 und die Artikel des Kapitels II können auf Vorschlag der Kommission durch einstimmigen Beschluss des Rates geändert werden; Änderungen des Artikels 8 sind hiervon ausgenommen. Die EIB wird bei Fragen, die ihre Aktivitäten oder diejenigen der Investitionsfazilität betreffen, an dem Vorschlag der Kommission beteiligt.