§ 13 Finanzierung der vorgesehenen Hilfe im REuropäischer Auswärtiger Dienst
ARTIKEL 13
Die Durchführung dieses Abkommens steht im Einklang mit dem Beschluss 2010/427/EU vom 26. Juli 2010 des Rates über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes.