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Finanzierung der vorgesehenen Hilfe im R · Finanzierung der vorgesehenen Hilfe im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens

§ 13 Finanzierung der vorgesehenen Hilfe im REuropäischer Auswärtiger Dienst

ARTIKEL 13

ДействуетОфициальный текст

Die Durchführung dieses Abkommens steht im Einklang mit dem Beschluss 2010/427/EU vom 26. Juli 2010 des Rates über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes.