§ 13 Kooperationsabkommen über ein globales zHaftung und Kostendeckung
ARTIKEL 13
Die Vertragsparteien arbeiten in angemessener Weise zusammen, um zur Erleichterung der Erbringung ziviler GNSS-Dienste eine Haftungsregelung und Modalitäten zur Kostendeckung festzulegen und anzuwenden.