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Kooperationsabkommen über ein globales z · Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG, ihren Mitgliedstaaten und Marokko

§ 14 Kooperationsabkommen über ein globales zKooperationsverfahren

ARTIKEL 14

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Regierung des Königreichs Marokko und die Europäische Kommission koordinieren und erleichtern für Marokko bzw. für die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten die Kooperationsmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens.

(2) Die beiden Vertragsparteien legen im Einklang mit der Zielsetzung des Artikels 1 die Kooperationsverfahren zur Verwaltung dieses Abkommens gemäß dem Assoziierungsabkommen vom März 2000 fest.

(3) Die Vertragsparteien vereinbaren die Möglichkeit der Teilnahme Marokkos an den Tätigkeiten der Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde nach den einschlägigen Berechtigungen und Verfahren.