Satzung des Gerichtshofs der Europäische · Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union
§ 11 Satzung des Gerichtshofs der Europäische
ARTIKEL 11
Der Gerichtshof regelt die Vertretung des Kanzlers für den Fall seiner Verhinderung.
Satzung des Gerichtshofs der Europäische · Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union
ARTIKEL 11
Der Gerichtshof regelt die Vertretung des Kanzlers für den Fall seiner Verhinderung.