Satzung des Gerichtshofs der Europäische · Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union
§ 12 Satzung des Gerichtshofs der Europäische
ARTIKEL 12
Dem Gerichtshof werden Beamte und sonstige Bedienstete beigegeben, um ihm die Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen. Sie unterstehen dem Kanzler unter Aufsicht des Präsidenten.