Islamgesetz 2015 · Islamgesetz 2015
§ 26 Islamgesetz 2015Schutz der Amtsverschwiegenheit
5. Abschnitt Zusammenwirken von Religionsgesellschaften und Staat
(1) Religiöse Funktionsträger dürfen als Zeugen, unbeschadet der sonst hiefür geltenden Vorschriften, nicht in Ansehung dessen vernommen werden, was ihnen unter dem Siegel der Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde.
(2) Abs. 1 gilt auch für die Vernehmung als Auskunftspersonen oder Parteien im zivilgerichtlichen Verfahren.