Islamgesetz 2015 · Islamgesetz 2015
§ 27 Islamgesetz 2015Untersagung von Veranstaltungen
5. Abschnitt Zusammenwirken von Religionsgesellschaften und Staat
Die Behörde kann Versammlungen und Veranstaltungen zu Kultuszwecken untersagen, von denen eine unmittelbare Gefahr für die Interessen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit oder der nationalen Sicherheit oder die Rechte und Freiheiten anderer ausgeht. Gefahren, die aus Anlass der Veranstaltung von Dritten ausgehen, stellen keinen Untersagungsgrund dar.