§ 4 Beistellung von Ressourcen für die „UnitAnwendung
Artikel 4
4. Diese Vereinbarung ist zusammen mit den Richtlinien (Aide-Mémoire) für truppenstellende Länder anzuwenden.
Artikel 4
4. Diese Vereinbarung ist zusammen mit den Richtlinien (Aide-Mémoire) für truppenstellende Länder anzuwenden.