§ 3 Beistellung von Ressourcen für die „UnitZweck
Artikel 3
3. Zweck der vorliegenden Vereinbarung ist es, die administrativen, logistischen und finanziellen Bedingungen für die Beistellung von Personal, Ausrüstung und Dienstleistungen, welche die Regierung zur Unterstützung von UNIFIL bereitstellt, und die Verhaltensstandards für Personal der Vereinten Nationen, das durch die Regierung bereitgestellt wird, festzulegen.