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Doppelbesteuerung – Einkommen- und vom V · Doppelbesteuerung – Einkommen- und vom Vermögensteuern (Montenegro)

§ 28 Doppelbesteuerung – Einkommen- und vom VINKRAFTTRETEN

Artikel 28

In KraftAmtlicher Text

1. Die Vertragsstaaten teilen einander schriftlich auf diplomatischem Wege mit, dass die für das Inkrafttreten dieses Abkommens nach innerstaatlichem Recht erforderlichen Maßnahmen erfüllt sind.

2. Dieses Abkommen tritt am Tag der späteren dieser Mitteilungen in Kraft und seine Bestimmungen finden auf Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Anwendung, die zu Steuerjahren gehören, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Inkrafttreten des Abkommens folgt.