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ELGA-VO 2015 · ELGA-Verordnung 2015

§ 22 ELGA-VO 2015Sicherheitsanforderungen und Zugriffsschutz

7. Abschnitt Sicherheitsanforderungen für ELGA

In KraftAmtlicher Text

(1) Zur Gewährleistung eines hohen Niveaus an Sicherheit und eines Zugriffsschutzes haben die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) die Sicherheitsanforderungen gemäß § 23 bis § 30 einzuhalten und die Einhaltung dieser Sicherheitsanforderungen laufend zu überwachen.

(2) Abs. 1 gilt auch für all jene Dienste, die zur Kommunikation zwischen den ELGA-Komponenten erforderlich sind.