ELGA-VO 2015 · ELGA-Verordnung 2015
§ 24 ELGA-VO 2015Risikomanagement
7. Abschnitt Sicherheitsanforderungen für ELGA
(1) Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben ein Risikomanagement (Abs. 2) einzuhalten.
(2) Das Risikomanagement umfasst insbesondere:
1. die Erfassung von Sicherheitsrisiken,
2. die Bewertung von Sicherheitsrisiken,
3. die angemessene Reaktion auf Sicherheitsrisiken sowie
4. die Dokumentation der Reaktion gemäß § 8 GTelG 2012.