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ELGA-VO 2015 · ELGA-Verordnung 2015

§ 25 ELGA-VO 2015Sicherheitsanforderungen an Prozesse

7. Abschnitt Sicherheitsanforderungen für ELGA

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben am Ticket-System der Serviceline (§ 14 der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtungsverordnung (SupE-V), BGBl. II Nr. 11/2025 ) teilzunehmen. Die Serviceline hat auf eine möglichst effiziente Abwicklung zu achten.

(2) Die Betreiber von ELGA-Komponenten haben die Betriebsprozesse zur

1. Erfassung von IT-Sicherheitszwischenfällen,

2. Reaktion auf IT-Sicherheitsprobleme,

3. Änderung der technischen Infrastruktur von ELGA-Komponenten,

4. Eingliederung und Ausrollung neuer Software,

5. Authentifizierung von Benutzern und Benutzerinnen sowie

6. Aufrechterhaltung der Betriebskontinuität

gemäß § 8 GTelG 2012 zu dokumentieren.