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ELGA-VO 2015 · ELGA-Verordnung 2015

§ 29 ELGA-VO 2015Bauliche Sicherheitsanforderungen

7. Abschnitt Sicherheitsanforderungen für ELGA

In KraftAmtlicher Text

Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben eine dem Stand der Technik entsprechende Überwachung aller Zutrittsmöglichkeiten zu Räumlichkeiten, in denen sich technische Infrastruktur von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) befindet, sicherzustellen und einen angemessenen baulichen und technischen Einbruchschutz für diese Räumlichkeiten vorzusehen.