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ELGA-VO 2015 · ELGA-Verordnung 2015

§ 28 ELGA-VO 2015Sicherheitsanforderungen für Testumgebungen

7. Abschnitt Sicherheitsanforderungen für ELGA

In KraftAmtlicher Text

(1) Testsysteme sind von Produktivsystemen zu trennen. Die Haltung von Produktivsystemen zu Zwecken der Fehlerbehebung sowie zur Sicherung der Datenqualität und Betriebsstabilität ist zulässig.

(2) Die Verarbeitung von personenbezogenen Echtdaten von ELGA-Teilnehmer/innen zur Verwendung von ELGA zu Testzwecken ist unzulässig.