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ELGA-VO 2015 · ELGA-Verordnung 2015

§ 27 ELGA-VO 2015Sicherheitsanforderungen an die Authentifizierung

7. Abschnitt Sicherheitsanforderungen für ELGA

In KraftAmtlicher Text

(1) Zur Sicherstellung der bereits erfolgten Authentifizierung dürfen Sicherheitstoken (§ 2 Z 5) verarbeitet werden.

(2) Sicherheitstoken gemäß Abs. 1 dürfen folgende Datenarten umfassen:

1. die eindeutige Kennung des Softwareservices, das den Sicherheitstoken ausgestellt hat,

2. das Datum sowie den Zeitpunkt der Identitätsfeststellung,

3. das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit („bPK-GH“) oder die OID des ELGA-Gesundheitsdiensteanbieters,

4. das bPK-GH oder eine eindeutige Kennung der ELGA-Teilnehmerin/des ELGA-Teilnehmers,

5. die Qualität der Identifikation sowie

6. den Status des Sicherheitstokens.

(3) Sicherheitstoken dürfen nicht länger gültig sein als

1. vier Stunden in Netzen gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GTelG 2012 und

2. 20 Minuten in allen anderen Netzen.