ÄAO 2015 · Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015
§ 26 ÄAO 2015Fachärztlicher Berufsberechtigungsumfang
6. Abschnitt Bezeichnung und Berechtigungsumfang
Der Berufsberechtigungsumfang von Fachärztinnen/Fachärzten ergibt sich aus der in dieser Verordnung festgelegten Definition des Aufgabengebiets des betreffenden Sonderfaches unter Beachtung der Inhalte der Sonderfach-Grundausbildung und der Sonderfach-Schwerpunktausbildung, sofern in den Übergangsbestimmungen nicht anderes bestimmt wird.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2026-08-01