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ÄAO 2015 · Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015

§ 26 ÄAO 2015Fachärztlicher Berufsberechtigungsumfang

6. Abschnitt Bezeichnung und Berechtigungsumfang

In KraftAmtlicher Text

Der Berufsberechtigungsumfang von Fachärztinnen/Fachärzten ergibt sich aus der in dieser Verordnung festgelegten Definition des Aufgabengebiets des betreffenden Sonderfaches unter Beachtung der Inhalte der Sonderfach-Grundausbildung und der Sonderfach-Schwerpunktausbildung, sofern in den Übergangsbestimmungen nicht anderes bestimmt wird.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2026-08-01