ÄAO 2015 · Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015
§ 25 ÄAO 2015Führung ärztlicher Berufsbezeichnungen
6. Abschnitt Bezeichnung und Berechtigungsumfang
Die von Fachärztinnen/Fachärzten zu führenden Berufsbezeichnungen richten sich nach den in dieser Verordnung genannten Sonderfachbezeichnungen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2026-08-01