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ÄAO 2015 · Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015

§ 35 ÄAO 2015Eintragung neuer Facharztbezeichnung in die Ärzteliste

8. Abschnitt Übergangsbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Bei Eintragung der neuen Facharztbezeichnung in die Ärzteliste erfolgt eine Ausstellung eines neuen Diploms nur in jenen Fällen des § 34, in denen auch die Absolvierung der Facharztprüfung zur Erlangung der neuen Facharztbezeichnung vorgegeben ist.