ÄAO 2015 · Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015
§ 35 ÄAO 2015Eintragung neuer Facharztbezeichnung in die Ärzteliste
8. Abschnitt Übergangsbestimmungen
Bei Eintragung der neuen Facharztbezeichnung in die Ärzteliste erfolgt eine Ausstellung eines neuen Diploms nur in jenen Fällen des § 34, in denen auch die Absolvierung der Facharztprüfung zur Erlangung der neuen Facharztbezeichnung vorgegeben ist.