ÄAO 2015 · Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015
§ 36 ÄAO 2015Weitere ärztliche Ausbildung nach bereits erlangter selbständiger allgemeinärztlicher oder fachärztlicher Berufsberechtigung
8. Abschnitt Übergangsbestimmungen
Für Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnen/Fachärzte eines Sonderfaches, mit Ausnahme des Sonderfaches gemäß § 15 Abs. 1 Z 2, die gemäß dieser Verordnung eine weitere Ausbildung in einem Sonderfach nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 Z 2 beginnen, entfällt jedenfalls die Basisausbildung. Unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit sind bereits absolvierte Ausbildungsinhalte auf die Dauer der nach dieser Verordnung zu absolvierende Ausbildung anzurechnen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2026-08-01