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ÄAO 2015 · Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015

§ 4 ÄAO 2015Ethische Grundhaltung

1. Abschnitt Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Im Rahmen der ärztlichen Ausbildung soll eine geistige Grundhaltung der Achtung vor dem Leben, der Würde und den Grundrechten jedes Menschen, ungeachtet der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Hautfarbe, des Alters, von Behinderungen, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der politischen Einstellung und der sozialen Zugehörigkeit vermittelt werden. Insbesondere hat eine Sensibilisierung für Besonderheiten jener Patientinnen/Patienten zu erfolgen, die Betroffene von Menschenhandel und/oder psychischer und/oder physischer Gewalt sind, insbesondere Kinder, Frauen oder Menschen mit Behinderung.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2026-08-01