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ÄAO 2015 · Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015

§ 8 ÄAO 2015Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdienste

2. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für die fachärztliche Ausbildung

In KraftAmtlicher Text

(1) Sofern fachlich erforderlich und dienst- bzw. arbeitsrechtlich zulässig, ist von einer Turnusärztin/einem Turnusarzt zumindest ein fachbezogener Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdienst pro Monat in einem Durchrechnungszeitraum von neun Monaten zu absolvieren.

(2) Bei Teilzeitbeschäftigung verlängert sich der Durchrechnungszeitraum und die erforderliche Absolvierung von Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdiensten gemäß Abs. 1 entsprechend dem Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2026-08-01