ÄAO 2015 · Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015
§ 8 ÄAO 2015Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdienste
2. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für die fachärztliche Ausbildung
(1) Sofern fachlich erforderlich und dienst- bzw. arbeitsrechtlich zulässig, ist von einer Turnusärztin/einem Turnusarzt zumindest ein fachbezogener Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdienst pro Monat in einem Durchrechnungszeitraum von neun Monaten zu absolvieren.
(2) Bei Teilzeitbeschäftigung verlängert sich der Durchrechnungszeitraum und die erforderliche Absolvierung von Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdiensten gemäß Abs. 1 entsprechend dem Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2026-08-01