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ÄAO 2015 · Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015

§ 9 ÄAO 2015Anrechnungen auf die Ausbildungszeit

2. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für die fachärztliche Ausbildung

In KraftAmtlicher Text

Zeiten

1. eines Erholungs- oder Pflegeurlaubs,

2. einer Familienhospizkarenz,

3. einer Pflegekarenz,

4. einer Erkrankung,

5. einer mit einer Behinderung im Zusammenhang stehenden Abwesenheit,

6. eines Beschäftigungsverbotes gemäß Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221/1979 ,

7. einer Karenz gemäß MSchG sowie Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989 , und

8. von Milizübungen sowie Miliztätigkeiten

während der Ausbildung sind auf die fachärztliche Ausbildung nur soweit anzurechnen, als sie insgesamt nicht mehr als höchstens den sechsten Teil der in den Anlagen bestimmten jeweiligen Ausbildungszeiten in der Basisausbildung, der Sonderfach-Grundausbildung und der Sonderfach-Schwerpunktausbildung betragen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2026-08-01