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ÄAO 2015 · Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015

§ 13 ÄAO 2015Fachgebiete, die durch eine Konsiliarfachärztin/einen Konsiliarfacharzt vermittelt werden können

3. Abschnitt Erfordernisse für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin

In KraftAmtlicher Text

Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin können unter der Voraussetzung, dass alle sonstigen Bestimmungen betreffend Ausbildungsstätten und Ausbildungsqualität gewahrt sind, gemäß § 9 Abs. 10 Ärztegesetz 1998 anerkannt werden, sofern die Fachgebiete

1. Augenheilkunde- und Optometrie,

2. Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde,

3. Haut- und Geschlechtskrankheiten,

4. Kinder- und Jugendheilkunde,

5. Neurologie,

6. Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder

7. Urologie

von Fachärztinnen/Fachärzten, die als Konsiliarärztinnen/Konsiliarärzte tätig sind, vermittelt werden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2026-08-01