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ÄAO 2015 · Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015

§ 18a ÄAO 2015Sonderfächer, deren Ausbildungsinhalte zur Gänze in Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien vermittelt werden können

4. Abschnitt Erfordernisse für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt eines Sonderfaches, ausgenommen Allgemeinmedizin und Familienmedizin

In KraftAmtlicher Text

Ausbildungsstätten für die Ausbildung in folgenden Sonderfächern sind, unbeschadet der §§ 12a und 13 ÄrzteG 1998, Gruppenpraxen sowie Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien:

1. Klinische Pathologie und Molekularpathologie;

2. Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation;

3. Transfusionsmedizin