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ÄAO 2015 · Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015

§ 19 ÄAO 2015Rasterzeugnisse als Bestandteile des Erfolgsnachweises

5. Abschnitt Erfolgsnachweis über die praktische Ausbildung

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Erfolgsnachweis über die Basisausbildung und die fachärztliche Ausbildung besteht aus einem oder mehreren Rasterzeugnissen.

(2) Die Rasterzeugnisse haben

1. den Inhalt (die vermittelten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Basisausbildung und in den jeweiligen Fachgebieten) sowie

2. die Dauer der Sonderfach-Grundausbildung und Sonderfach-Schwerpunktausbildung

anzugeben sowie die Feststellung zu enthalten, ob die Ausbildung mit Erfolg oder ohne Erfolg zurückgelegt worden ist.

(3) Die Feststellung gemäß Abs. 2 hat die Beurteilung des fachlichen Wissens und der praktischen Fähigkeiten der Turnusärztin/des Turnusarztes im Hinblick auf die Basiskompetenz sowie die angestrebte fachärztliche Tätigkeit zu beinhalten. Weiters sind in den Rasterzeugnissen Urlaubs-, Erkrankungs- und sonstige Verhinderungs- sowie Unterbrechungszeiten anzugeben.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2026-08-01