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RBV · Recycling-Baustoffverordnung

§ 11 RBVBezeichnung

3. Abschnitt Herstellung und Verwendung von Recycling-Baustoffen

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Hersteller von Recycling-Baustoffen hat Recycling-Baustoffe eindeutig zu bezeichnen. Die Bezeichnung hat gemäß dem Stand der Technik zu erfolgen und die Qualitätsklasse gemäß § 9 zu enthalten.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 290/2016 )

(3) Werden Recycling-Baustoffe an einen Dritten übergeben, sind die zulässigen Einsatzbereiche und Verwendungsverbote gemäß § 13 gemeinsam mit der Bezeichnung auf dem Lieferschein oder einem Beiblatt und, sofern vorhanden, auf der Verpackung des Recycling-Baustoffes anzugeben.